AGB Sponsoring

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sponsoring (nachfolgend „AGB Sponsoring“) regeln das Verhältnis zwischen Delius Klasing Verlag GmbH (nachfolgend „DK“ genannt) und dem Partner (nachfolgend „Partner“ genannt) im Falle des Abschlusses von Verträgen über Sponsoring-Leistungen, soweit in Textform nicht etwas anderes vereinbart wurde. Sponsoring-Leistungen können sowohl Veranstaltungen von DK als auch Aktionen und/oder Aktivitäten sonstiger Art von DK sein (nachfolgend zusammengefasst als „Veranstaltung“).

1.2 Diese AGB kommen ausschließlich gegenüber Unternehmern zur Anwendung. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche dahingehende schriftliche Vereinbarung mit DK. Diese AGB gelten auch dann, wenn DK in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Partners Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4 DK behält sich vor, die AGB jederzeit einseitig anzupassen. Änderungen der AGB werden dem Partner schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Der Partner kann der aktualisierten Version der AGB innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Mitteilung widersprechen. Ohne Widerspruch gelten die Änderungen als akzeptiert. Sofern der Partner den Änderungen der AGB widerspricht, hat DK das Recht, die Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

1.5 Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes oder des Vorliegens einer rechtsgeschäftsähnlichen Beziehung gültigen, aktuellsten Fassung. Sofern nicht anders vereinbart, gelten sie auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnlichen Beziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von DK über die Erbringung bestimmter Sponsoring-Leistungen im Zusammenhang mit einer bestimmten, von DK durchgeführten Veranstaltung sind freibleibend, d.h. nicht bindend, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2.2 Erteilt der Partner im Falle eines unverbindlichen Angebots einen Auftrag, kommt der Vertrag mit DK durch eine Auftragsbestätigung durch DK in Textform zustande. Hat DK ein verbindliches Angebot unterbreitet, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers zustande.

2.3 Soweit der Partner einen Auftrag für einen Dritten erteilt, kommt der Vertrag, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen in Textform, mit dem Partner zustande. Der Partner ist verpflichtet, DK auf Anforderung vor Vertragsschluss einen Gewerbenachweis via Handelsregisterauszug und einen Mandatsnachweis zukommen zu lassen.

2.4 Sponsoringaufträge werden nur für namentliche konkret bezeichnete Werbungstreibende angenommen. Die Werbung für die Produkte oder Dienstleistungen eines anderen als des bei der Buchung angegebenen Werbungtreibenden, bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung von DK in Textform.

2.5 Bei Buchungen eines Partners für einen Dritten behält sich DK das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Auftraggeber des Partners weiterzuleiten.

3. Erbringung der Sponsoring-Leistungen, Exklusivität

3.1 Die Hoheit für die vermarktete Veranstaltung liegt jeweils allein bei DK. Inhalt und Format der Veranstaltung werden durch DK festgelegt. Dem Partner ist bewusst, dass DK die Veranstaltung jederzeit ändern kann.

3.2 Kommt es wegen Änderung der Veranstaltung zu geringfügigen Änderungen der gebuchten Sponsoring-Leistung, ist diese auch ohne Zustimmung des Partners möglich, wenn die Änderung keinen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Werbewirkung des Sponsorings hat. Bei erheblichen Änderungen stimmen die Parteien sich über die Änderung der Sponsoring-Leistungen ab.

3.3 Die individuelle Inszenierung des Partners auf der Veranstaltung sowie die Ausgestaltung finden in vorheriger Rücksprache mit DK statt. Jede Aktion der Inszenierung des Partners auf der Veranstaltung muss vorab von DK genehmigt werden.

3.4 Handelt es sich um eine Veranstaltung mit redaktionellen Inhalten hat DK hierüber die alleinige Hoheit, es gelten die Grundsätze zur journalistischen Unabhängigkeit.

3.5 Ist ausdrücklich eine Exklusivität des Sponsorings vereinbart, verpflichtet sich DK, neben dem Partner keinen weiteren Sponsor für die Veranstaltung zu verpflichten oder zu akzeptieren.
Ist eine Branchenexklusivität vereinbart, bestimmt sich die maßgebliche Branche im Zweifel nach dem Produkt bzw. der Marke, die bei dem Sponsoring in den Mittelpunkt gestellt werden soll. DK verpflichtet sich insoweit, bezogen auf das betreffende Produkt bzw. die betreffende Marke, keinen direkten Wettbewerber des Partners als weiteren Sponsor der Veranstaltung zu verpflichten oder zu akzeptieren. Lässt sich der Partner oder die Marke des Partners keinem konkreten Produkt oder Produktbereich oder einer Vielzahl an unterschiedlichen Produkten oder Produktbereichen zuordnen, werden sich die Parteien hinsichtlich der für die Branchenexklusivität maßgeblichen Produkte abstimmen.

3.6 Ein nachträglicher Austausch der Marke oder des Produkts, die bzw. das in den Mittelpunkt des Sponsorings gestellt werden soll, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von DK zulässig.

3.7 Die geltenden Kennzeichnungs- und Transparenzregeln finden Anwendung. DK wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Veranstaltung und ggf. auch in der begleitenden Berichterstattung das Sponsoring des Partners offenlegen und kennzeichnen.

4. Festlegung der Leistungen, Beauftragung Dritter

4.1 Die Festlegung des Gegenstands des Sponsorings, der Leistungen von DK und des Partners erfolgt direkt und einzelfallbezogen in Abstimmung zwischen DK und dem Partner.

4.2 DK ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (nachfolgend „Fremdleistung“ genannt). Die Beauftragung von Fremdleistungen erfolgt im Namen von DK, aber für Rechnung des Partners. DK stellt die anfallenden Kosten dem Partner in Rechnung.

5. Leistungen, Rechte und Pflichten des Partners

5.1 Die Spezifikationen der nachfolgenden Leistungen gelten, wenn und soweit diese im Einzelvertrag (Angebot und Angebotsannahme) vereinbart worden sind.

5.2 Der Partner kann einen finanziellen Beitrag zur finanziellen Unterstützung der Veranstaltung leisten.

5.3 Der Partner kann am Programm der Veranstaltung teilnehmen, indem er sich auf der Veranstaltung durch z.B. eine Unternehmens-, Produkt- oder Markenpräsentation, einen Expertenworkshop oder durch Namensnennung im Programm präsentiert.

5.4 Der Partner kann GoodieBags an Gäste ausgeben, wobei der Inhalt, die Menge sowie sonstige Bestandteile der GoodieBags vorab mit DK abzustimmen sind. Sämtliche im Zusammenhang mit der Ausgabe der GoodieBags entstehenden Kosten trägt der Partner.

5.5 Der Partner hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich in Absprache mit DK auf einer Veranstaltung unter Beachtung der Gestaltungsrichtlinien der Veranstaltung und abhängig von den räumlichen Gegebenheiten der Location mit einer individuellen Markenpräsenz zu präsentieren. Sämtliche im Zusammenhang mit der Markenpräsenz vor Ort entstehenden Kosten trägt der Partner.

5.6 Der Partner ist für die Markenpräsenz sowie deren Auf- und Abbau allein verantwortlich und hat dabei sicherzustellen, dass diese allen gesetzlichen und sonstigen Anforderungen, insbesondere an die Sicherheit und Unfallverhütung, entspricht. Dies gilt ebenso in Bezug auf den Einsatz von Personal und/oder Subunternehmer. Der Partner garantiert, dass beim Einsatz von eigenem Personal und/oder Subunternehmen die gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn und Arbeitsschutz eingehalten werden.

5.7 Die Markenpräsenz muss einen repräsentativen Charakter aufweisen, darf das Gesamtbild der Veranstaltung nicht stören und muss den gängigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit und den pfleglichen Umgang mit den Veranstaltungsräumen entsprechen. Die Markenpräsenz muss stets mit mindestens einem Vertreter des Partners besetzt sein (Anwesenheitspflicht). Der Partner ist zudem verpflichtet, die Markenpräsenz so zu kennzeichnen, dass die Besucher Identität und Verantwortlichkeit des Partners erkennen können.

5.8 Der Partner stellt DK von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einem unsachgemäßen Aufbau und/oder einer unsachgemäßen Nutzung der Markenpräsenz resultieren. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei Ansprüchen aus dem Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes, aus der Übernahme einer Garantie oder wegen arglistiger Täuschung gelten die gesetzlichen Regelungen. DK übernimmt keine Haftung für Schäden durch die Markenpräsenz oder an dieser, für den Stand und/oder das Gut des Partners oder für deren Abhandenkommen sowie für Wertsachen, Bargeld, Garderobe oder andere Gegenstände, welche vom Partner, seinen Mitarbeitern, seinen etwaigen Beauftragten oder Subunternehmern, Besuchern oder sonstigen Dritten mitgebracht werden. DK empfiehlt dem Partner für ausreichenden Versicherungsschutz selbst zu sorgen. Der Partner haftet innerhalb der Markenpräsenz alleinig für Personen- und Sachschäden. Der Partner hat auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

5.9 Der Partner ist dafür verantwortlich, dass die von ihm im Rahmen des Sponsorings ggf. zur Verfügung gestellten Inhalte, insbesondere Werbematerialien, so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere alle jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, datenschutz-, straf- und mediendienstrechtlichen Vorschriften einhalten. Dies gilt auch für Inhalte des Partners, auf die ggf. im Wege einer Verlinkung verwiesen wird. Eine Pflicht zur Prüfung der Inhalte vor ihrer Veröffentlichung besteht für DK nicht.

5.10 Der Partner ist berechtigt, in Absprache mit DK und der Konzernkommunikation der Mediengruppe zur Dokumentation seiner Aktivitäten einen eigenen Fotografen im Rahmen der Veranstaltung zu akkreditieren und die Bilder entsprechend redaktionell zu nutzen. Die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Gäste und Protagonisten – insbesondere im Falle einer gewerblichen Nutzung der Bilder – obliegt dem Partner in eigener Verantwortung. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Fotografen trägt der Partner. Die Beauftragung des Fotografen obliegt ausschließlich dem Partner. Im Falle eines Verstoßes gegen die Regelungen dieser Ziffer stellt der Partner DK von allen etwaigen daraus entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden bzw. Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung vollumfänglich auf erstes Anfordern frei.

6. Leistungen, Rechte und Pflichten von DK

6.1 Die Spezifikationen der Leistungen gelten für die einzelnen Leistungsbestandteile, wenn und soweit diese im Einzelvertrag vereinbart worden sind. Alle Leistungen von DK erfolgen im Rahmen des medienrechtlich Zulässigen.

6.2 Der Partner hat die Möglichkeit, im zeitlichen Kontext mit der Veranstaltung (so im Einzelvertrag nicht anders geregelt im Zeitraum von einem Monat vor bis einem Monat nach der Veranstaltung) in Absprache mit DK eine Printanzeige zu belegen. Die Gestaltung der Anzeige, ihr Format sowie das Medium des Abdrucks wird im Einzelvertrag festgelegt. DK behält sich bezüglich der Heftausgaben ein Schieberecht vor, Platzierungswünsche innerhalb der Hefte können nicht berücksichtigt werden. Das Layout der Printanzeige wird jeweils von DK vorgegeben, die Gestaltung des Anzeigenmotivs übernimmt der Partner auf eigene Kosten und stimmt das Motiv der Anzeige im Vorfeld mit DK ab.

6.3 Der Partner wird als Sponsor auf der zur Veranstaltung gehörigen Webseite soweit rechtlich zulässig integriert. Die Details der Integration, z.B. Logo und Firmenportrait, Link zur Webseite des Partners etc. werden im Einzelvertrag festgelegt.

6.4 Der Partner erhält im Rahmen der Gestaltungsrichtlinie der Veranstaltung eine Logo-Präsenz, deren Details im Einzelvertrag festgelegt werden. Die finale Abstimmung der Gestaltung des Logos erfolgt zwischen dem Partner und DK vor der Durchführung der Veranstaltung.

6.5 Der Partner wird im Rahmen der Veranstaltung in die Kommunikation in den Social Media-Kanälen von DK integriert. Die genaue Beschreibung, z.B. der Logo-Platzierung, gemeinsamer Postings, etc. erfolgt im Einzelvertrag.

6.6 Der Partner erhält für die Veranstaltung zum Zweck der Repräsentation die im Einzelvertrag festgelegte Anzahl an Tickets/Einladungen. Der Einladungsversand wird von DK AGB Sponsoring abgewickelt. Der Partner stellt DK den Verteiler mit E-Mail-Adressen rechtzeitig und in datenschutzkonformer Art und Weise bis spätestens 21 (einundzwanzig) Werktage vor der Veranstaltung zur Verfügung. DK behält sich das Recht vor, in begründeten Ausnahmefällen, Gästewünsche des Partners abzulehnen.

6.7 Der Partner hat die Möglichkeit, in Absprache mit DK die im Einzelvertrag genannte Anzahl Ticket/Einladungen zu verlosen. Eine darüber hinaus gehende Verlosung, Versteigerung, Auslobung oder sonstige Art der Veräußerung von Einladungen ist nicht möglich.

6.8 DK haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(a) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von DK verursacht wurden.
(b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DK nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner vertraut oder auch vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Falle einer Haftung nur für den typischen vorhersehbaren Schaden, besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(c) Alle gegen DK gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
(d) Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet DK unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.

7. Rechnungstellung

7.1 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preisangaben von DK jeweils zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

7.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Vergütung jeweils nach Beendigung der Veranstaltung und Zugang einer Rechnung sofort zur Zahlung fällig. DK oder von DK beauftragte Dritte behalten sich Abschlagszahlungen vor.

7.3 Sofern der Partner Leistungen beauftragt, die nicht im Sponsoringauftrag ausgewiesen sind, trägt der Partner die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den Kosten um allgemeine Veranstaltungskosten handelt.

7.4 Findet die Veranstaltung aus Gründen, die der Partner nicht zu vertreten hat, nicht statt, entfällt der Anspruch von DK auf die Vergütung. Ist die Zahlung bereits erfolgt, ist DK verpflichtet, die auf die Sponsoring-Leistungen entfallende Vergütung zurückzuerstatten. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Partners gegen DK wegen des Ausfalls der Veranstaltung sind ausgeschlossen.

7.5 Der Partner kann gegen Ansprüche von DK nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Der Partner ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, sofern der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Versteuerung von Tickets und Gastgeschenken

Der Partner ist verantwortlich für die Versteuerung etwaiger Tickets im Rahmen des § 37b EStG (Geldwerter Vorteil), wobei die Parteien anmerken, dass den Tickets kein eigenständiger Wert beigemessen werden kann.

Der Partner verpflichtet sich, mit der Abgabe von jeglicher Art von Gastgeschenken im Rahmen der Veranstaltung eventuell verbundene Steuern durch Anwendung des § 37 b EStG zu tragen. Insbesondere sind DK, beteiligte Organisatoren, andere Sponsoren sowie Gäste sind von etwaigen Steuernachzahlungen freizustellen. Der Partner verpflichtet sich, die Empfänger der Gastgeschenke auf die Übernahme der Besteuerung hinzuweisen.

9. Film- und Fotoaufnahmen

Der Partner stimmt zu, dass während der Veranstaltung Film- und Fotoaufnahmen durch DK oder von DK beauftragte Dritte gemacht und diese dann zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt sowie frei übertragbar durch DK in allen zur Mediengruppe DK gehörenden Medien, insbesondere auf Webseiten und Social Media Kanälen von DK und allen zur Mediengruppe gehörenden Unternehmen genutzt, vervielfältigt, verbreitet, öffentlich wiedergegeben und auf sonstige Weise verwendet und archiviert werden dürfen. Der Partner sichert zu, die entsprechenden Recht und Einwilligungen seiner Mitarbeiter eingeholt zu haben und einräumen zu dürfen. Die entsprechenden, auch datenschutzrechtlichen, Erklärungen seiner Mitarbeiter lässt sich der Partner vor der Veranstaltung schriftlich vertraglich zusichern.

Die Gäste der jeweiligen Veranstaltung erteilen mit ihrer Zusage zur Teilnahme automatisch DK das Recht, Bildaufnahmen von ihnen zu drucken, zu senden oder senden zu lassen und davon Aufzeichnungen herzustellen sowie diese selbst oder durch Dritten auszustrahlen und in den Bereichen der audiovisuellen Medien zu nutzen. Die konkludente Einwilligung beschränkt sich auf die Berichterstattung über die Veranstaltung.

10. Gewährleistung

Entspricht die zur Erbringung der vereinbarten Sponsoring-Leistungen erfolgte Veröffentlichung von Inhalten und Werbemitteln nicht den vertraglichen Vereinbarungen, so hat der Partner Anspruch auf Minderung der hierfür vereinbarten Vergütung in dem Umfang, in dem der beabsichtigte Zweck der betroffenen Inhalte und Werbemittel beeinträchtigt wurde.

11. Rechteeinräumung

11.1 Der Partner räumt DK das Recht ein, den Unternehmensnamen und die hierzu jeweils freigegebenen Logos und Marken des Partners sowie die vom Partner hierzu übermittelten Texte, Grafiken, Fotos und sonstigen Inhalte im Rahmen der Werbung für die Veranstaltung in dem jeweils vereinbarten Umfang zu nutzen und die Logos, Marken und Inhalte hierzu zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

11.2 DK wird Logos und Marken des Partners nur nach vorheriger Zustimmung des Partners in den Originalfarben bzw. nach Originalangaben des Partners verwenden und in Werbemittel für die Veranstaltung integrieren. Für die Abstimmung und Freigabe von Werbemitteln und Inhalten, in denen z.B. das Logo des Partners eingebunden werden soll, benennt der Partner eine verantwortliche, entscheidungsbefugte Person.

11.3 Der Partner sichert DK zu, dass er über sämtliche, zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Rechte, auch denen zur werblichen Nutzung, an den von ihm zur Verfügung gestellten Logos, Marken, Texten und sonstigen Inhalten verfügt und DK die zur Durchführung des Vertrages notwendigen Rechte daran einräumen kann. Der Partner stellt DK insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung umfasst insbesondere alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Rechtsverteidigung.

12. Höhere Gewalt

Im Falle eines Hindernisses aufgrund höherer Gewalt sind die Parteien verpflichtet, sich unverzüglich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen der veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Katastrophenfällen, Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Epidemie, Pandemie, Feuer, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihr verschuldete behördliche Verfügungen aufgrund vorstehender Ereignisse. Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen insbesondere nicht Ereignisse, die die Veranstaltung lediglich unwirtschaftlich, aber nicht unmöglich machen oder die verschuldete Versagung behördlicher Genehmigungen für die Veranstaltung.

13. Vertragslaufzeit, Kündigung

13.1 Der Vertrag über die Sponsoring-Leistungen endet, vorbehaltlich einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen, in der Regel mit dem Ende der Veranstaltung.

13.2 Eine Stornierung von Werbebuchungen, die im Zusammenhang mit Sponsoring gebucht werden, ist ausgeschlossen. Dies gilt für sämtliche Werbungen, die im zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit Sponsoring gebucht werden.

13.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Parteien trotz erfolgter Abmahnung wiederholt eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder eine fortdauernde Vertragsverletzung trotz erfolgter Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt insbesondere vor, wenn die vom Partner zum Zweck der Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Inhalte gegen Rechte Dritter, gesetzliche Bestimmungen oder geltende Werberichtlinien verstoßen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

14. Vertraulichkeit

14.1 Soweit nicht anders in Textform vereinbart, werden die Vertragsparteien über sämtliche Inhalte dieses Vertrages, sowie über sämtliche, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten vertraulichen und nicht offenkundig und nicht allgemein bekannten Informationen in Bezug auf die Vertragsparteien und ihre geschäftliche Tätigkeit während und über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus Stellschweigen bewahren. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist. DK ist darüber hinaus berechtigt, den Inhalt des Vertrages ggf. zur Durchführung eingeschalteter Dritten sowie verbundener Unternehmen i.S.d §§ 15 ff. Akt. offenzulegen.

14.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht während der gesamten Vertragslaufzeit und unbegrenzt über die Beendigung hinaus.

15. Datenschutz

15.1 Der Partner stellt vor jeder Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO an DK sicher, dass er zur Übermittlung der personenbezogenen Daten berechtigt und die jeweils betroffene Person über die Datenverarbeitung gemäß Art. 13, 14 DSGVO ausreichend informiert ist. Der Partner wird insbesondere die betroffenen Personen darüber informieren, welche Kategorien personenbezogener Daten der Partner zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung des Gästemanagements und/oder – jeweils soweit einschlägig – zum Versand von Einladungen zu der vertragsgegenständlichen Veranstaltung an DK oder einen beauftragten Veranstaltung zum Zwecke der Weiterleitung an Dritte übermittelt. Entsprechendes gilt im Falle von Personal-Akkreditierungen. Der Partner wird DK auf Verlangen den entsprechenden Nachweis führen.

15.2 Der Partner stellt DK und ggf. den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die wegen der Verletzung der vorstehend aufgeführten datenschutzrechtlichen Pflichten geltend gemacht werden, inklusive der erforderlichen Rechtsverteidigungskosten frei.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Nichts in diesen AGB oder einem Einzelvertrag ist als Schaffung einer Gesellschaft oder eines Joint Venture jeglicher Art zwischen den Parteien oder Ermächtigung einer Partei, für die andere zu handeln, beabsichtigt bzw. bewirkt dies, und keine der Parteien ist bevollmächtigt, im Namen oder für die andere zu handeln oder die andere Partei anderweitig in irgendeine Weise zu binden.

16.2 Erfüllungsort und – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten der Parteien im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Hamburg.

16.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Für das Zustandekommen des Vertrags gilt die Schriftform. Diese ist eingehalten, wenn der Vertrag von Vertretern beider Parteien unterzeichnet oder durch die einfache elektronische Signatur gemäß e|DAS-Verordnung durchgeführt wurde („Schriftform“). Die Übermittlung des unterzeichneten Dokuments als Scan oder PDF ist genügend. Soweit nicht dieser Vertrag im Einzelfall ausdrücklich eine E-Mail ausreichen lässt, bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und seiner Anlagen (einschließlich der Aufhebung des hier beschriebenen Formerfordernisses) ebenfalls der Schriftform.

16.5 Sollte ein Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten entspricht oder am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.