1. ALLGEMEINES
(1) Die BIKE- Transalp („Veranstaltung“) ist eine Mountainbike Veranstaltung der Delius Klasing Verlag GmbH („Veranstalter“), bei der auch E-Mountainbikes zugelassen sind. Die Veranstaltung besteht aus 7 Einzeletappen („Etappen“).
(2) Das vorliegende Reglement regelt für jeden Teilnehmer der Veranstaltung („Teilnehmer“) verbindlich die Bedingungen seiner Teilnahme. Voraussetzung einer jeden Teilnahme ist die uneingeschränkte Anerkennung des vorliegenden Reglements.
(3) Der Veranstalter besitzt die uneingeschränkte Veranstaltungshoheit und ist jederzeit berechtigt, veranstaltungsrelevante Entscheidungen zu treffen, insbesondere aus sachlichen Gründen (z.B. Straßenschäden) - auch noch zeitlich kurz vor der jeweiligen Etappe - die Strecke zu ändern, die Distanz der Strecke im angemessenen Umfang zu verlängern oder zu verkürzen.
(4) Anweisungen des Veranstaltungspersonals und von uniformierten Einsatzkräften (Polizei, Feuerwehr, THW) ist unverzüglich uneingeschränkt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung ist der Veranstalter berechtigt, gegen den betreffenden Teilnehmer Strafen zu verhängen (siehe Punkt „Sanktionen“ dieses Reglements). „Veranstaltungspersonal“ und damit im Namen des Veranstalters weisungsbefugt sind sämtliche vom Veranstalter entsprechend kenntlich gemachte Personen (z.B. Streckenposten, Marshalls).
2. TEILNAHMEBERECHTIGUNG - GESUNDHEIT
(1) Teilnahmeberechtigt sind Hobby-, Freizeit- und Amateurradsportler.
(2) Das Mindestalter für die Teilnahme bei Veranstaltungsbeginn beträgt 18 Jahre.
(3) Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Personen, deren allgemeiner Gesundheitszustand eine Teilnahme an der Veranstaltung zulässt. Der Veranstalter rät dringend, unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung eine Gesundheitsprüfung von einem Fachmediziner durchführen zu lassen. Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, selbst den Gesundheitszustand der Teilnehmer von einem Fachmediziner begutachten zu lassen, und wenn dieser begründete Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes äußert, den betreffenden Teilnehmer von der Etappe oder der gesamten Veranstaltung (bzw. der Fortsetzung) auszuschließen, ohne dass dem Teilnehmer daraus Rechte erwachsen.
(4) Teilnahmevoraussetzung im Hinblick auf jeden Teilnehmer ist das Vorliegen der Teilnahmebestätigung (siehe Allgemeine Veranstaltungsbedingungen) sowie die unterzeichnete Haftungserklärung im Original.
3. AUSRÜSTUNG
(1) Zugelassen sind handelsübliche Mountainbike Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis maximal 25 km/h. Diese gelten als Fahrrad und sind daher versicherungs- und zulassungsfrei. S-Pedelecs mit unlimitierter Tretunterstützung gelten als Kleinkraftrad oder Motorrad und sind nicht zum Start zugelassen. Wer mit einem S-Pedelec startet welches eine höhere Motorunterstützung als 25 km/h vorweist, verstößt nicht nur gegen das Reglement, sondern auch gegen die Straßenverkehrsordnung und macht sich somit strafbar. Der Veranstalter rät dringend, das Fahrrad unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung von einem Fachmann auf Funktionstüchtigkeit/Sicherheit prüfen zu lassen.
(2) Systeme, die sich während des Wettbewerbs von Pedelec auf Speed Pedelec umschalten lassen, sind vom Rennen ausgeschlossen.
(3) Der Teilnehmer muss gewährleisten, dass seine Akkuleistung insgesamt (Minimum) 1.200 Wattstunden beträgt. Er kann dazu einen (1) Zweitakku oder einen (1) Range Extender dazunehmen.
(4) Es besteht während der gesamten Veranstaltung jederzeit ausnahmslos die Pflicht, einen Helm mit geschlossenem Kinnriemen zu tragen. Jeder Teilnehmer stellt sicher, dass sein Helm zu jeder Zeit in einwandfreiem Zustand, insbesondere unbeschädigt und der Kopfgröße des Teilnehmers angepasst ist, sowie der anerkannten DIN-Norm 33954, der SNEL- und/oder ANSI-Norm entspricht. Der Veranstalter rät dringend, Helme unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung von einem Fachmann auf Schadensfreiheit/Sicherheit und Passform prüfen zu lassen.
(5) Bei der Veranstaltung handelt es sich um eine mehrtägige Mountainbike-Veranstaltung, bei der auch E-Mountainbikes zugelassen sind. Jeder Teilnehmer sollte sich entsprechend ausrüsten. Dazu gehört unter anderem Kleidung für jedes Wetter und Erste-Hilfe-Ausrüstung. Empfohlen wird das Mitführen von Werkzeug und Ersatzteilen.
(6) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, die Fahrräder/Ausrüstung von einem Fachmann prüfen zu lassen. Stichproben bezgl. der Motorunterstützung bis maximal 25 km/h werden vor dem Start und entlang der Strecke durchgeführt. Stellt dieser Verstöße gegen die vorstehend in dem Punkt „Ausrüstung“ des Reglements definierten Anforderungen fest, ist der Veranstalter berechtigt, den betreffenden Teilnehmer bis zur Beseitigung der festgestellten Verstöße von der Veranstaltung (bzw. der Fortsetzung) auszuschließen, ohne dass dem Teilnehmer daraus Rechte erwachsen.
(7) Die Teilnehmer dürfen sich im Rahmen der Straßenverkehrsordnung gegenseitig unterstützen. Mechanische Verbindungen zwischen Fahrrädern / Fahrern (Zugleinen oder ähnliches) und technische Hilfsmittel wie Halteschlaufen sind nicht erlaubt.
(8) Die Teilnehmer sind dafür verantwortlich ihre Akkus selbstständig voll zu laden. Der Veranstalter sorgt für Lademöglichkeiten im Zielbereich.
4. START
(1) Die offizielle Startzeit der einzelnen Etappen bestimmt der Veranstalter.
(2) Die Startaufstellung beginnt jeweils 60 Minuten vor dem offiziellen Start einer jeden Etappe. Das tägliche Briefing für alle Teilnehmer durch die Sportliche Leitung beginnt 15 Minuten vor dem offiziellen Start.
(3) Der Start ist jeden Tag bis maximal 15 Minuten nach dem offiziellen Start geöffnet. Für Teilnehmer, die später als 15 Minuten nach der offiziellen Startzeit losfahren, gilt Folgendes:
Sollte der Teilnehmer die Etappe dennoch fahren, so tut er dies außerhalb der Veranstaltung und auf eigene Gefahr.
(4) Der Veranstalter behält sich vor, bei einzelnen Etappen einen sog. „Neutralisierten Start“ durchzuführen. Ein neutralisierter Start wird vor dem Start beim Briefing angekündigt und durch ein rotes Licht auf dem Dach des Führungsfahrzeugs oder eine rote Flagge signalisiert. Es gilt dann Folgendes:
Das Führungsfahrzeug (oder der Marshall) entscheidet, wann die Etappe freigegeben wird. Die Freigabe wird durch ein grünes Licht oder eine Grüne Flagge angezeigt. Im Ausnahmefall kann die Startfreigabe auch durch vorausfahrende Marshalls erfolgen. Dann erfolgt die Freigabe auch durch ein vorher festgelegtes und an die Teilnehmer kommuniziertes Zeichen (z.B. Handzeichen).
5. WICHTIGE VERHALTENSREGELN WÄHREND DER VERANSTALTUNG
Die Veranstaltung findet auf öffentlichen und nicht gesperrten Straßen statt, sodass insbesondere die folgenden wichtigen Grundregeln bei der Teilnahme einzuhalten sind:
(1) Allgemeine Verhaltensregeln für Teilnehmer
a. Die Teilnehmer müssen sich jederzeit unbedingt an die Straßenverkehrsregeln des jeweiligen Landes halten.
b. Die Teilnahme erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Unübersichtliche Streckenteile sind vorsichtig zu befahren, in Abfahrten ist sich unbedingt bremsbereit zu halten, und es ist mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen.
c. Teilnehmer haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Ein faires Miteinander, insbesondere zwischen Mountainbikern und E-Mountainbikern z.B. bei Überholmanövern, Engpässen etc. ist immer geboten. Hierbei sollten die E-Mountainbiker berücksichtigen, dass die Mountainbiker ein Rennen mit Zeitnahme absolvieren.
d. Alle Teilnehmer müssen während der gesamten Veranstaltung auf der rechten Straßenseite fahren. Kurvenschneiden ist nicht erlaubt. Es ist mit überholenden Fahrzeugen von hinten zu rechnen.
e. Es besteht während der gesamten Veranstaltung jederzeit ausnahmslos absolute Helmpflicht (siehe auch Materialvorgaben unter Punkt „Ausrüstung“ des Reglements).
f. Es ist in keinem Fall erlaubt, Dinge wegzuwerfen oder fallenzulassen, insbesondere Verpflegungsverpackungen, Flaschen oder Getränkebecher.
g. Langsamere Teilnehmer müssen Überholenden unverzüglich den Weg freimachen.
h. An geschlossenen Bahnübergängen ist ab Aufleuchten der roten Ampeln das Überfahren verboten.
i. Defekte muss jeder Teilnehmer generell neben der Strecke beheben, ohne die anderen Teilnehmer zu behindern.
j. Beim Zielspurt ist ein Spurwechsel nicht erlaubt.
(2) Gegenseitige Unterstützung / Hilfe von außen durch externe Dritte
a. Das Mitfahren (unmittelbare Begleitung) zum Zwecke der Verpflegung oder der schnellen technischen Hilfe durch externe Dritte mit PKW, Motorrad, E-Bike oder Fahrrad ist nicht erlaubt. Die Begleitung auf der Strecke durch externe Dritte z.B. für Foto/Filmaufnahmen kann in Ausnahmefällen erlaubt werden, muss aber vorher mit der Sportliche Leitung abgestimmt werden.
b. Das Reichen von Verpflegung aus dem fahrenden Fahrzeug, vom Motorrad oder vom fahrenden E-Bike/Fahrrad ist nicht erlaubt.
c. Eine Teilnahme, die ausschließlich der Unterstützung eines Mountainbikers dient, ist untersagt. Ebenso das Schieben und Ziehen eines Mountainbikers. Es sind keine Teams aus Mountain- und E-Mountainbikern erlaubt.
6. INDIVIDUELLE VERPFLEGUNG, TECHNISCHER SUPPORT AUF DER STRECKE
a. Das Reichen von Verpflegung, Getränken, Kleidungsstücken oder Ersatzteilen durch am Streckenrand stehende Begleiter ist erlaubt, sofern der Ablauf nicht behindert wird.
b. Der Austausch kompletter Fahrräder während einer Etappe ist erlaubt (z.B. im Falle eines Defektes). Der Tausch muss der sportlichen Leitung (Marshall, Race Office, etc.) angezeigt werden. Eine Prüfung des Fahrrades findet nach Zielankunft statt.
c. Der Austausch des Akkus (Range Extenders) ist während einer Etappe nicht erlaubt. Es wird eine Akku Wechselzone eingerichtet, nur dort ist das Wechseln des Akkus erlaubt. Pro Etappe ist somit ausschließlich ein Akkuwechsel erlaubt.
d. Es wird eine Zone zum Akkuwechsel (ca. auf der Hälfte der Strecke) eingerichtet. Dort erhalten die Teilnehmer ihren Ersatz-/ Zweitakku oder Range Extender, sofern sie diesen am Start abgegeben haben.
e. Sofern keine Assistenz- und Verpflegungszonen ausgewiesen sind, dürfen sich Betreuer an jedem Punkt der Strecke aufstellen, sofern sie diesen zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen, den Ablauf nicht behindern und die Teilnehmer, die sie unterstützen wollen nicht unmittelbar begleiten.
f. Das Einfahren in für den öffentlichen Verkehr gesperrte Straßen und Wege mit PKW oder Motorrad zum Zwecke der Assistenz und Verpflegung ist ausdrücklich untersagt und wird mit einer Strafe für alle begleiteten Teilnehmer belegt. Die Genehmigung der Nutzung dieser Straßen und Wege gilt ausschließlich für Teilnehmer und Begleitfahrzeuge des Veranstalters.
7. VERPFLEGUNG UND GETRÄNKE
(1) Jeder Teilnehmer ist während der Etappen für Verpflegung und Getränke selbst verantwortlich.
(2) Der Veranstalter wird an den Verpflegungsstellen für angemessen ausreichende Verpflegung sorgen. Eine Garantie für die Verfügbarkeit von Verpflegung und Getränken übernimmt der Veranstalter jedoch nicht.
(3) Diese Verpflegungszonen werden frühzeitig durch aufgestellte Entfernungsschilder angezeigt. Zur Verpflegungsaufnahme muss jeder Teilnehmer ein deutliches Handzeichen geben, sich rechts einordnen und anschließend vorsichtig in die Verpflegungszone einfahren, bevor er dort endgültig zum Stand kommt.
8. STARTNUMMERN UND TEILNEHMERAUSWEIS
(1) Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Veranstaltung seine Startnummer jederzeit gut sichtbar am Rad (Lenker) und am Körper (auf dem Rücken) zu tragen. Die Werbung auf den Startnummern darf nicht verdeckt oder unkenntlich gemacht werden.
(2) Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Veranstaltung seinen Teilnehmerausweis mit sich führen.
9. TRANSPONDER
(1) Jeder Teilnehmer erhält bei der Akkreditierung am Startort einen Transponder.
(2) Der Transponder dient der individuellen Erfassung auf jeder Etappe.
(3) Der Teilnehmer trägt dafür Sorge, dass er diesen Transponder während der gesamten Veranstaltung vorschriftsmäßig am Fahrrad montiert mit sich führt. Andernfalls gilt die Etappe nicht als vollständig gefahren und es gilt Folgendes:
Die Etappe gilt als vom Teilnehmer nicht beendet.
(4) Der Transponder ist von jedem Teilnehmer im Zielbereich der letzten Etappe an der entsprechend gekennzeichneten Stelle abzugeben.
10. KONTROLLSTELLEN UND MINDESTDURCHFAHRTSZEITEN
(1) Der Veranstalter behält sich vor, auf jeder Etappe Kontrollstellen einzurichten und Mindestdurchfahrtszeiten festzulegen. Die Mindestdurchfahrtszeiten sind unter anderem abhängig von der Etappenlänge sowie der Topographie der jeweiligen Etappe.
(2) Für Teilnehmer, die Kontrollstellen nicht passieren und/oder die die Mindestdurchfahrtszeiten nicht erreichen gilt Folgendes:
Die Etappe gilt als vom Teilnehmer nicht beendet.
Sollte der Teilnehmer die Etappe dennoch fortsetzen, so tut er dies außerhalb der Veranstaltung und auf eigene Gefahr.
11. BESENWAGEN
(1) Der Besenwagen nimmt wegen Erschöpfung, leeren Akkus oder Defektes liegengebliebene Teilnehmer auf und transportiert sie bis zum Ziel.
(2) Bei Überfüllung des Besenwagens wird sich die Sportliche Leitung bemühen, andere Transportmöglichkeiten zu organisieren.
12. MARSHALLS UND STRECKENPOSTEN
(1) Die Einhaltung des vorliegenden Reglements wird während aller Etappen von entsprechend gekennzeichneten Streckenposten und sog. Marshalls überwacht.
(2) Die Marshalls und Streckenposten sind befugt, bei Verstößen gegen das Reglement unmittelbar Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken. Die Sanktionen umfassen Verwarnungen sowie (bei gravierenden Verstößen) den sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung (siehe Punkt „Sanktionen“ des Reglements). Die Auswahl der Sanktion erfolgt durch die Marshalls und Streckenposten nach pflichtgemäßem Ermessen bzw. durch die Sportliche Leitung nach der Etappe.
(3) Den Weisungen der Marshalls und Streckenposten ist in jedem Fall sofort uneingeschränkt Folge zu leisten. Gegen die von den Marshalls getroffenen Sanktionen kann erst nach Etappenende Protest eingelegt werden (vgl. Punkt „Jury und Protest“ des Reglements).
(4) Darüber hinaus melden Marshalls und Streckenposten der Sportliche Leitung jeden Verstoß (gleich, ob sanktioniert oder nicht). Diese legt den Verstoß der Jury zur Prüfung vor.
13. ZIEL UND ZEITNAHME
(1) An jedem Etappenziel müssen die Teilnehmer die Kontaktschleifen am Start und im Ziel am Boden überfahren.
(2) Pro Etappe wir es eine Challenge geben, auf der sich die Teilnehmer messen können. In diesem festgelegten Abschnitt wird die Zeit genommen. Die drei schnellsten Männer und die drei schnellsten Frauen werden im Start-/ Zielbereich ausgezeichnet.
(3) Auf jeder Etappe wird es eine Challenge geben-
14. WERTUNG & SIEGEREHRUNG
(1) Es gibt keine Zeitnahme von Start- bis Ziel auf den Etappen. Die Teilnehmer müssen lediglich bis zum Zielschluss die gesamte Strecke gefahren sein. Nur so gilt die Etappe als abgeschlossen. Um das Finisher-Shirt am Ende der Veranstaltung zu erhalten, müssen die Teilnehmer alle Etappen absolviert haben.
(2) Die detaillierten Informationen zu den Challenges erhalten die Teilnehmer rechtzeitig vorm Start der Etappe.
15. VORZEITIGES BEENDEN EINER ETAPPE ODER DER GESAMTEN VERANSTALTUNG
(1) Teilnehmer, die Etappen vorzeitig beenden, müssen sich unverzüglich beim Veranstalter vor Ort (Race Office) oder bei der auf dem Teilnehmerausweis angegebenen Notrufnummer abmelden. Teilnehmer, die sich nicht persönlich oder unter der hierfür angegebenen Telefonnummer beim Race Office abmelden, wird der Veranstalter eine Suchaktion auf Kosten des Teilnehmers einleiten.
(2) Teilnehmer, die sich vom Besenwagen aufnehmen lassen, werden vom Veranstaltungspersonal automatisch abgemeldet. Gleiches gilt für die Teilnehmer, die nach medizinischer Versorgung die Etappe nicht beenden können. Wer die Mindestdurchfahrtzeiten nicht schafft und hinter den Besenwagen oder die Schlussfahrer zurückfällt muss sich beim Race Office oder beim Veranstaltungspersonal auf der Strecke abmelden. Die Weiterfahrt erfolgt dann auf eigene Gefahr.
(3) Wer die gesamte Veranstaltung vorzeitig beenden möchte, muss sich ebenfalls im Race Office abmelden, den Transponder abgeben und gegebenenfalls die gebuchten Zimmer stornieren. Für den Rücktransport ist jeder selbst verantwortlich.
16. FINISHER
Jeder Finisher erhält nach Veranstaltungsende ein Finisher-Shirt. „Finisher“ ist nur, wer alle sieben (7) Etappen dem Reglement entsprechend beendet. Die bei der Anmeldung angegebene Größe für das Finisher-Shirt ist verbindlich.
17. JURY UND PROTEST
(1) Der Veranstalter setzt anlässlich einer jeden Veranstaltung eine Jury ein („Jury“). Die Jury besteht aus drei (3) frei vom Veranstalter bestimmten Mitgliedern (in der Regel Sportlicher Leiter, Organisationsleiter, Leiter der Zeitnahme).
(2) Die Jury entscheidet über ihr vom Veranstaltungspersonal (z.B. Streckenposten, Marshalls) mitgeteilte Regelverstöße und Proteste. „Proteste“ sind von Teilnehmern mitgeteilte Regelverstöße anderer Teams oder Beschwerden von Teilnehmern gegen die Maßnahmen (z.B. Sanktionen) des Veranstaltungspersonals. Proteste sind bis spätestens eine (1) Stunde nach Zielschluss im Rennbüro einzulegen und ggf. unter Benennung von Beweismitteln (z.B. Zeugen) schriftlich zu begründen. Die Protestgebühr beträgt 50€ und ist mit Einlegung des Protests zu zahlen. Die Protestgebühr verbleibt bei verlorenem Protest beim Veranstalter.
(3) Die Jury berät und entscheidet über mitgeteilte Regelverstöße und Proteste unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände. Die Entscheidung, insbesondere die Verhängung von Sanktionen, erfolgt durch die Jury im pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist die Jury berechtigt, bereits verhängte Sanktionen zu verschärfen oder bereits verhängte Sanktionen zu ersetzen oder durch andere Sanktionen zu ergänzen.
(4) Die Beratung der Jury erfolgt nicht öffentlich unter Ausschluss des betroffenen Teilnehmers. Die Entscheidungen der Jury sind verbindlich, Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Jury sind ausgeschlossen.
(5) Die Entscheidung wird dem Teilnehmer bis spätestens zum nächsten Etappenstart bzw. nach Veranstaltungsende bis zur Bekanntgabe der Wertung mitgeteilt.
18. SANKTIONEN
(1) Die Jury ist berechtigt, bei Verstößen gegen das vorliegende Reglement Strafen zu verhängen.
(2) Teilnehmer, die bereits sanktioniert wurden, fahren für den Rest der Veranstaltung (d.h. die laufende und alle folgenden Etappen) auf „Bewährung“. Sanktionierte Teilnehmer, die nochmals eine Strafe bekommen, können unmittelbar von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
(3) Der folgende Strafenkatalog ist nicht abschließend. Die Jury ist berechtigt, auch andere als die nachfolgend definierten Strafen zu verhängen und/oder Regelverstöße zu sanktionieren. Die Entscheidung, ob und ggf. welche Strafe mit welchem Strafmaß verhängt wird, trifft die Jury im pflichtgemäßen Ermessen.
Vergehen: Strafe
Startaufstellung mit einem regelwidrigen Fahrrad, technische Mängel an Ausrüstung: Startverbot bis Behebung
Rücken- und Lenkernummern nicht erkennbar angebracht: Verwarnung
Falsche Startblockaufstellung: Verwarnung
Gefährliche / aggressive Fahrweise: Verwarnung bzw. Ausschluss von der Veranstaltung
Nichttragen bzw. Abnehmen des Helmes auf der Strecke: Ausschluss von der Veranstaltung
Absichtliche Behinderung eines Teilnehmers, grobe Unsportlichkeit: Verwarnung
Regelwidriges Verhalten, Beleidigung, Bedrohung, unkorrektes Verhalten: Ausschluss von der Veranstaltung
Versuch, klassifiziert zu werden, ohne die gesamte Strecke absolviert zu haben: Ausschluss von der Veranstaltung
Festhalten eines Teilnehmers an einem Fahrzeug: Verwarnung
Regelwidrige mechanische Hilfe: Verwarnung
Nichteinhaltung der StVO: Verwarnung bzw. Ausschluss von der Veranstaltung
Nichtbeachtung der Anweisungen der Sportliche Leitung, Marshalls, Streckenposten etc.: Ausschluss von der Veranstaltung
Umweltverschmutzung, Wegwerfen von Abfällen, Trinkflaschen etc. (außerhalb der markierten Bereiche an den Verpflegungsstellen): Verwarnung (im Wiederholungsfall Ausschluss von der Veranstaltung)
Teilnehmer begleitende Begleitfahrzeuge, die die Veranstaltung behindern: Verwarnung
19. BILDRECHTE
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, Foto- und Bewegtbildaufnahmen von den Teilnehmern im Rahmen der Veranstaltung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und diese - vorbehaltlich Absatz (2) - ohne jegliche zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung im TV, Internet, in Druckwerken, jedem bekannten und auch zukünftigen Medium, auch für Werbezwecke ohne zeitliche Begrenzung unentgeltlich zu verwenden, insbesondere zu veröffentlichen und/oder zu bearbeiten, d.h. ohne dass hierfür eine Vergütung/Entschädigung geleistet werden muss. Dies umfasst insbesondere das Recht, Dritten (z.B. Sponsoren der Veranstaltung) das Recht zur Nutzung einzuräumen.
(2) Ausdrücklich nicht umfasst ist die Nutzung von Foto- und Bewegtbildaufnahmen einzelner Teilnehmer (oder einer Gruppe), die diese Teilnehmer in einer Art und Weise herausstellen, dass nicht mehr die Veranstaltung bzw. Veranstaltungsteilnahme, sondern die Person selbst im Vordergrund steht. Derartige Nutzungen bedürfen der vorherigen Freigabe der betroffenen Teilnehmer.
(3) Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die erhobenen personenbezogenen Daten an Dritte zum Zwecke der Zeitmessung, Erstellung der Ergebnislisten sowie der Einstellung dieser Listen ins Internet weitergegeben werden.
(4) Der Teilnehmer erklärt sich mit der Veröffentlichung seines Namens, Vornamens, Geburtsjahres, Wohnorts, seiner Startnummer und seiner Ergebnisse (Platzierungen und Zeiten) in allen veranstaltungsrelevanten Medien (Teilnehmerliste, Ergebnisliste etc.) einverstanden.
(5) Der Teilnehmer kann der Weitergabe und der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem Veranstalter schriftlich, per Telefax oder E-Mail widersprechen.
20. HAFTUNG DES VERANSTALTERS
(1) Die Haftung des Veranstalters ist wie folgt begrenzt: Die Haftung des Veranstalters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruht, ist dem Grunde und der Höhe nach unbegrenzt. Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruht, haftet der Veranstalter ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach unbegrenzt. Eine Haftung für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Veranstalter nicht, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten ist jedoch höhenmäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. „Kardinalpflichten“ sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Der Teilnehmer wird hiermit nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Veranstalter und/oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht für Schäden haften, die nicht von ihnen zu vertreten sind. Dies gilt beispielsweise für Schäden, die durch Fehlverhalten/Fahrfehler anderer Fahrer verursacht werden oder die Tatsache, dass Teilnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften und/oder behördlicher Anordnungen an einer Teilnahme ganz oder teilweise gehindert sind.
(3) Die vorliegende Haftungsbegrenzung gilt ausdrücklich auch für verloren gegangene Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände und Schäden an den Fahrrädern, die während des Transports entstehen.
21. HAFTUNG DES TEILNEHMERS UND FREISTELLUNG
(1) Der Teilnehmer wird hiermit nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für Schäden des Veranstalters oder Dritter (z.B. anderer Fahrer), dem jeweils Geschädigten gegenüber uneingeschränkt haftet, soweit der Teilnehmer diese zu vertreten hat, d.h. dem Teilnehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung für diese Art von Veranstaltung.
(2) Der Teilnehmer verpflichtet sich hiermit, den Veranstalter und/oder die vom Veranstalter beauftragten Dritten („Freistellungsberechtigte“) von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich und auf erstes Anfordern freizustellen, die diese gegen den jeweils Freistellungsberechtigten im Zusammenhang mit den vom Teilnehmer verursachten Schäden geltend machen und sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten (inklusive Rechtsverteidigung) zu tragen.
Stand: November 2023